
Arbeitssicherheit ist kein einmaliges Ereignis
Gesetze, Technische Regeln, DGUV-Regelwerke, Bauordnungen und Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz entwickeln sich laufend weiter.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine einmal durchgeführte Ausbildung allein reicht nicht aus. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Prüfungen und betriebliche Beauftragungen müssen regelmäßig überprüft und an Veränderungen im Unternehmen angepasst werden.
LUX – Hubbühnen Safety & Smart Processes unterstützt Unternehmen praxisnah bei Unterweisungen, Schulungen, Prüfung und betrieblicher Umsetzung.
Jährliche Unterweisung von Bedienern
Beschäftigte, die Arbeitsmittel verwenden, müssen vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen unterwiesen werden.
Danach schreibt § 12 Betriebssicherheitsverordnung regelmäßige Wiederholungsunterweisungen vor – mindestens einmal jährlich.
Dies betrifft insbesondere Bediener von:
Staplern und Flurförderzeugen, Hubarbeitsbühnen, Teleskopstapler, sowie weiteren betrieblichen Arbeitsmitteln.
Die jährliche Unterweisung ersetzt dabei nicht die erforderliche Erstausbildung oder Qualifikation. Sie dient dazu, vorhandenes Wissen aufzufrischen, betriebliche Veränderungen zu berücksichtigen und Fehlverhalten sowie Unfälle zu vermeiden.
Dies betrifft insbesondere Bediener von Staplern und Flurförderzeugen, Hubarbeitsbühnen und Teleskopstaplern.
Wer bereits einen Staplerschein, Gabelstaplerführerschein, Hubarbeitsbühnen-Schein oder Teleskopstapler-Schein besitzt, benötigt zusätzlich die regelmäßige betriebliche Unterweisung und – je nach Einsatz – eine Einweisung in das konkrete Arbeitsmittel.
Auch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Staplerfahrer-Ausbildung, Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer oder Hubarbeitsbühnen-Schulung bleibt die jährliche Unterweisung Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Neben der allgemeinen Arbeitsschutzunterweisung nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 sind für Bediener bestimmter Arbeitsmittel zusätzliche gerätespezifische Unterweisungen und Nachschulungen erforderlich.
Für Stapler und Flurförderzeuge gelten insbesondere die Anforderungen des DGUV Grundsatzes 308-001, für Hubarbeitsbühnen der DGUV Grundsatz 308-008 und für Teleskopstapler der DGUV Grundsatz 308-009.
Diese Unterweisungen müssen sich auf das tatsächlich eingesetzte Arbeitsmittel, die betrieblichen Gefährdungen und die konkrete Tätigkeit beziehen. Die Wiederholungsunterweisung ist mindestens jährlich durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Unterweisung muss durch eine fachlich geeignete und ausreichend qualifizierte Person erfolgen. Die TRBS 1116 konkretisiert hierzu die Anforderungen an Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung der Beschäftigten.
Je nach eingesetztem Arbeitsmittel umfasst die Qualifikation unter anderem die Ausbildung zum Staplerfahrer, den Staplerschein bzw. Gabelstaplerführerschein, die Ausbildung für Hubarbeitsbühnen sowie die Qualifizierung für Teleskopstapler und Teleskoplader. Entscheidend sind dabei immer die passende praktische Ausbildung, die betriebliche Einweisung und die regelmäßige Unterweisung.
Zur Unterweisung gehören insbesondere die konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, Betriebsstörungen sowie Maßnahmen bei Unfällen und Notfällen.
Die Durchführung ist zu dokumentieren.
Qualifikation und betriebliche Beauftragung
Neben der fachlichen Qualifikation spielt die betriebliche Beauftragung eine wichtige Rolle.
Die TRBS 1116 konkretisiert die Anforderungen an Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Eine Beauftragung muss nachvollziehbar sein und gilt immer nur für den jeweiligen Arbeitsbereich, die Tätigkeit und die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde.
Dies gilt ebenso für den Bedienerausweis bzw. Arbeitsbühnenführerschein sowie für die jährliche Unterweisung von Staplerfahrern und Bedienern von Hubarbeitsbühnen und Teleskopstaplern.
Damit reicht ein vorhandener Bedienerausweis allein nicht automatisch für jede betriebliche Tätigkeit aus.
Ausbildung, betriebliche Einweisung und Beauftragung müssen zusammenpassen.
Brandschutzhelfer – Ausbildung und regelmäßige Auffrischung
Nach ASR A2.2 muss der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausbilden.
Bei normaler Brandgefährdung gelten 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel als ausreichend. Abhängig von Gefährdungsbeurteilung, Schichtbetrieb, Betriebsgröße, Abwesenheiten oder erhöhter Brandgefährdung kann eine größere Anzahl erforderlich sein.
Zur Ausbildung gehört ausdrücklich auch eine praktische Übung mit Feuerlöscheinrichtungen.
Bei normaler Brandgefährdung hat es sich nach ASR A2.2 bewährt, die Unterweisung einschließlich praktischer Übung in Abständen von etwa 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das tatsächliche Intervall wird durch die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers bestimmt.
ASR A2.2 – Änderung 2025 beachten
Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wurde zuletzt 2025 geändert.
Dabei wurden insbesondere die bisherigen Regelungen zum Brandschutzbeauftragten innerhalb der ASR neu strukturiert. Die Anforderungen an den organisatorischen Brandschutz bleiben für Unternehmen weiterhin ein wesentliches Thema.
Gefährdungsbeurteilung, Brandschutzorganisation, Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzhelfer und betriebliche Abläufe sollten deshalb regelmäßig auf Aktualität überprüft werden.
PSA gegen Absturz – mindestens alle 12 Monate prüfen
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nicht einfach jahrelang ungeprüft verwendet werden.
PSA gegen Absturz ist entsprechend den Einsatzbedingungen und Herstellerangaben nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.
Dabei werden unter anderem Auffanggurte, Verbindungsmittel, Höhensicherungsgeräte, Karabiner, Anschlagmittel und weitere Bestandteile beurteilt.
Eine Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 312-906 vermittelt die erforderlichen Grundlagen für sachkundige Personen zur Prüfung und Beurteilung persönlicher Absturzschutzausrüstung.
LUX führt entsprechende Sachkundigenprüfungen einschließlich Dokumentation durch.
Neue Maschinenverordnung ab Januar 2027
Ein wichtiger Termin für Hersteller, Betreiber und Unternehmen ist der 14. Januar 2027.
Ab diesem Zeitpunkt gilt die europäische Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 grundsätzlich anstelle der bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Die neue Verordnung betrifft unter anderem Maschinen, Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte.
Für Betreiber bedeutet das nicht, dass bestehende Maschinen am 14. Januar 2027 automatisch ausgetauscht werden müssen. Unternehmen sollten jedoch bei Neubeschaffung, Umbauten, wesentlichen Veränderungen und Integration neuer Technik zunehmend auf die neuen europäischen Anforderungen achten.
TRBS – Qualifikation und sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
Technische Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung.
Für unsere Tätigkeitsbereiche besonders relevant sind unter anderem die Anforderungen an:
Qualifikation und Beauftragung von Bedienern, sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, Arbeiten mit Absturzgefährdung sowie die betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung.
Die TRBS 1116 zur Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung wurde zuletzt 2025 berichtigt.
Damit gewinnt die saubere Dokumentation von Qualifikation, Unterweisung und betrieblicher Beauftragung weiter an Bedeutung.
Bauordnungsrecht – MBO, BayBO und technische Baubestimmungen
Auch im Baurecht gab und gibt es Änderungen.
Die Musterbauordnung wurde zuletzt durch Beschluss der Bauministerkonferenz im September 2024 geändert.
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen liegt aktuell in der Ausgabe 2025/1 vor.
Für Bayern ist jedoch nicht allein die Musterbauordnung entscheidend, sondern insbesondere die jeweils gültige Bayerische Bauordnung und die in Bayern eingeführten Technischen Baubestimmungen.
Die Bayerische Bauordnung wurde zuletzt durch Gesetz vom 23. April 2026 geändert; die aktuelle Fassung gilt seit 1. Mai 2026.
Für Brandschutzkonzepte, Umbauten, Nutzungsänderungen, Rettungswege, Gebäudetechnik und betriebliche Veränderungen muss daher immer geprüft werden, welche landesrechtlichen Anforderungen tatsächlich gelten.
Industriebau – Muster-Industriebaurichtlinie
Für Industriebauten bleibt die Muster-Industriebaurichtlinie ein wichtiges Regelwerk.
Die derzeit veröffentlichte Muster-Industriebaurichtlinie stammt aus Mai 2019.
Sie behandelt unter anderem Brandabschnitte, Rettungswege, Löschwasser, Rauchableitung, Brandwände und Anforderungen an die brandschutztechnische Auslegung von Industriebauten.
Unternehmen sollten deshalb bei Umbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen nicht ausschließlich auf bestehende Brandschutzunterlagen vertrauen, sondern prüfen lassen, ob diese noch mit der aktuellen baurechtlichen Situation übereinstimmen.
PFAS in Feuerlöschschäumen – jetzt besonders aktuell
Hier gibt es tatsächlich eine wichtige aktuelle Entwicklung.
Die EU-Beschränkung für PFAS in Feuerlöschschäumen ist im Oktober 2025 in Kraft getreten. Je nach Anwendungsbereich gelten unterschiedliche Übergangsfristen.
Seit dem 23. Oktober 2026 gelten zusätzliche Anforderungen für bestimmte PFAS-haltige Feuerlöschschäume, beispielsweise hinsichtlich Kennzeichnung und Management.
Für tragbare Handfeuerlöscher werden die Vorgaben besonders konkret:
Ab dem 24. Oktober 2026 dürfen bestimmte PFAS-haltige Feuerlöschschäume in tragbaren Handfeuerlöschern nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Für alkoholbeständige Feuerlöschschäume gilt eine weitere Frist ab dem 24. April 2027. Für die Verwendung bestehender betroffener Handfeuerlöscher gelten längere Übergangsfristen.
Das bedeutet nicht, dass jeder vorhandene Schaumlöscher sofort entsorgt werden muss.
Aber Unternehmen sollten jetzt prüfen:
Welche Schaumlöscher sind vorhanden?
Welche Löschmittel enthalten sie?
Welche PFAS-Regelung betrifft das konkrete Produkt?
Wann endet die zulässige Verwendung?
Ist bei Ersatz oder Neubeschaffung eine fluorfreie Alternative möglich?
Auch das Umweltbundesamt empfiehlt, soweit technisch geeignet, fluorfreie Alternativen einzusetzen.
Lithium-Ionen-Batterien und Ladebereiche
Lithium-Ionen-Batterien spielen in Betrieben eine immer größere Rolle – beispielsweise bei Flurförderzeugen, Werkzeugen, Energiespeichern, Fahrzeugen und technischen Anlagen.
Dadurch verändern sich auch Gefährdungsbeurteilung und Brandschutzorganisation.
Lade- und Lagerbereiche, Brandlasten, Abstände, beschädigte Akkus, Verhalten im Störungsfall und betriebliche Notfallmaßnahmen sollten ausdrücklich in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Eine pauschale „Lithium-Löschlösung“ gibt es dabei nicht. Entscheidend sind Anwendung, Batteriegröße, Umgebung, Herstellerangaben und das betriebliche Brandschutzkonzept.
Dokumentation schafft Sicherheit
Eine gute Ausbildung allein genügt nicht.
Im Ernstfall oder bei einer Betriebsprüfung muss nachvollziehbar sein, welche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden.
Dazu gehören beispielsweise:
Unterweisungsnachweise, Teilnehmerlisten, Prüfprotokolle, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, betriebliche Beauftragungen, Prüffristen und dokumentierte Mängelbeseitigungen.
LUX unterstützt Unternehmen dabei, Schulung und praktische Umsetzung miteinander zu verbinden.
FAQ – häufige Fragen von Unternehmen
Wie oft muss unser Personal geschult oder unterwiesen werden?
Eine erforderliche Erstausbildung oder Qualifikation ist zunächst die Grundlage.
Für Beschäftigte, die Arbeitsmittel verwenden, schreibt die Betriebssicherheitsverordnung danach regelmäßige Unterweisungen vor – mindestens einmal jährlich.
Zusätzlich muss eine Unterweisung erneut erfolgen, wenn sich Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Tätigkeiten oder Gefährdungen wesentlich ändern.
Bei Brandschutzhelfern richtet sich die Wiederholung nach der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung hat sich nach ASR A2.2 ein Zeitraum von etwa 2 bis 5 Jahren bewährt.
Was passiert, wenn Vorschriften und Unterweisungspflichten nicht eingehalten werden?
Unterlassene Arbeitsschutzmaßnahmen können bei Unfällen, Betriebsprüfungen oder behördlichen Kontrollen erhebliche Folgen haben.
Je nach Sachverhalt kommen behördliche Maßnahmen, Bußgelder sowie haftungs- oder strafrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Besonders problematisch wird es, wenn Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder betriebliche Verantwortlichkeiten nicht nachvollziehbar dokumentiert sind.
Wo kann ich einen Staplerschein oder Hubarbeitsbühnen-Schein machen?
LUX führt Staplerfahrer-Ausbildungen, Staplerschein-Kurse, Hubarbeitsbühnen-Schulungen und Teleskopstapler-Ausbildungen praxisnah durch.
Die Ausbildung kann je nach Auftrag direkt im Unternehmen als Inhouse-Schulung erfolgen.
Einsatzgebiete sind insbesondere Roding, Cham, Regensburg, Schwandorf, Weiden und Bayern sowie Baden-Württemberg.
Dies gilt unter anderem für Stapler und Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen sowie Teleskopstapler.
Sind Stapler- und Hubarbeitsbühnen-Ausbildungen europaweit automatisch gültig?
Ja. Die bei LUX erworbenen Ausbildungsnachweise nach den einschlägigen deutschen DGUV-Grundsätzen werden in vielen europäischen Ländern als Qualifikationsnachweis akzeptiert.
Je nach Land, Einsatzbetrieb und eingesetztem Arbeitsmittel kann zusätzlich eine betriebliche Einweisung, eine kurze ergänzende Nachschulung oder eine Prüfung der vorhandenen Qualifikation erforderlich sein.
Nur dort, wo nationale Vorschriften, Auftraggeber oder Baustellen ausdrücklich einen zusätzlichen Nachweis wie beispielsweise eine IPAF PAL Card verlangen, muss dieser zusätzlich erworben werden.
Das betrifft insbesondere bestimmte internationale Baustellen, Betreiber oder Länder mit eigenen Qualifikationsanforderungen.
Für Einsätze im europäischen Ausland gilt daher grundsätzlich: Vorhandener Fahrausweis bleibt die Ausbildungsgrundlage – ergänzt wird nur dort, wo das jeweilige Land oder der Auftraggeber zusätzliche Anforderungen stellt.
Wer ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich?
Die grundlegende Verantwortung liegt beim Arbeitgeber bzw. bei der Unternehmensleitung.
Aufgaben können auf geeignete Personen übertragen werden. Eine solche Übertragung entbindet die Unternehmensleitung jedoch nicht automatisch von ihren Organisations- und Kontrollpflichten.
Wir unterstützen Unternehmen durch Ausbildung, Unterweisung, Prüfungen und – soweit vereinbart – durch Tätigkeiten im betrieblichen Brandschutz.
Muss PSA gegen Absturz wirklich jährlich geprüft werden?
Ja.
PSA gegen Absturz ist entsprechend den Einsatzbedingungen und Herstellerangaben nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch eine sachkundige Person auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen.
Bei besonderen Belastungen oder Herstellervorgaben können auch kürzere Prüfintervalle erforderlich sein.
LUX übernimmt die Sachkundigenprüfung und Dokumentation direkt im Unternehmen.
Müssen vorhandene PFAS-Schaumlöscher jetzt sofort ausgetauscht werden?
Nicht pauschal.
Seit Oktober 2025 gelten neue europäische Beschränkungen für PFAS in Feuerlöschschäumen. Ab Oktober 2026 greifen weitere Anforderungen und für tragbare Feuerlöscher beginnen zusätzliche Fristen.
Entscheidend sind Löschmittel, PFAS-Gehalt, Gerätetyp, Einsatzbereich und Übergangsfrist.
Deshalb sollte der vorhandene Bestand jetzt erfasst und bewertet werden, bevor Ersatzbeschaffungen oder Umstellungen geplant werden.
Was ändert sich 2027 bei Maschinen?
Ab dem 14. Januar 2027 gilt die europäische Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 grundsätzlich anstelle der bisherigen Maschinenrichtlinie.
Das ist insbesondere für neue Maschinen, Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen und technische Veränderungen relevant.
Bestehende Maschinen werden dadurch nicht automatisch unzulässig. Bei Neubeschaffung und Veränderungen sollte die neue Rechtslage jedoch berücksichtigt werden.
LUX – Safety & Smart Processes
Ausbilden. Unterweisen. Prüfen. Dokumentieren.
Praxisnahe Unterstützung für Unternehmen bei Arbeitssicherheit, Brandschutz, Staplern, Hubarbeitsbühnen, Teleskopstaplern und PSA gegen Absturz.
Inhouse direkt in Ihrem Unternehmen – in Bayern und nach Vereinbarung darüber hinaus.
